Immatrikulationshindernisse und -versagungsgründe

Immatrikulationshindernisse

Die Immatrikulation ist gemäß Art. 91 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) durch die Hochschule zu versagen, wenn

  • die in Art. 88 bis 90 BayHIG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,
  • der Studienbewerber oder die Studienbewerberin eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung oder an Kunsthochschulen auch eine durch Satzung festgelegte Probezeit endgültig nicht bestanden hat oder aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass die betreffende Person in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt,
  • in dem entsprechenden Studiengang Zulassungszahlen festgesetzt sind und der Studienbewerber oder die Studienbewerberin keinen Studienplatz zugeteilt erhält,
  • der Studienbewerber oder die Studienbewerberin die Zahlung fälliger Gebühren oder Beiträge nicht nachweist oder
  • die Studienbewerberin oder der Studienbewerber aus eigenem Verschulden nicht dafür Sorge trägt, dass der Nachweis über ihren oder seinen Krankenversicherungsstatus der Hochschule rechtzeitig vorliegt.

Immatrikulationsversagungsgründe

Die Immatrikulation kann gemäß § 5 der Immatrikulationssatzung versagt werden, wenn

  • Studienbewerberinnen oder Studienbewerber an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit der anderen Studierenden ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich beeinträchtigen würde;
  • für eine Studienbewerberin oder einen Studienbewerber eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist;
  • Studienbewerberinnen oder Studienbewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind, die Tat und die Verurteilung einem Verwertungsverbot noch nicht unterfällt und wenn nach der Art der begangenen Straftat eine Gefährdung oder Störung des Studienbetriebs zu besorgen ist;
  • Studienbewerberinnen oder Studienbewerber die Form und Frist des Immatrikulationsantrags nicht beachten, die vorzulegenden Nachweise nicht erbringen oder die in diesem Antrag erforderlichen Angaben nicht machen;
  • ein dem Studienwunsch der Studienbewerberinnen oder Studienbewerber entsprechendes Studienangebot nicht vorhanden ist;
  • Studienbewerberinnen oder Studienbewerber die Immatrikulation für mehr als zwei Studiengänge gleichzeitig an der LMU oder für den gleichen Studiengang, in dem sie bereits an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, beantragen.

Tatsachen, die ein Immatrikulationshindernis oder die Versagung der Immatrikulation begründen könnten, sind bei der Immatrikulation unaufgefordert anzugeben. Treten diese Tatsachen nach der Immatrikulation ein, sind sie umgehend der Studentenkanzlei schriftlich anzuzeigen.

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